§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Gesangverein 1871 Altenheim e.V. mit Sitz in Neuried-Altenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenburg unter VR 311 eingetragen.
(2) Der Gesangverein, der aus mehreren Singgemeinschaften bestehen kann, hat die Förderung und Pflege des Gesangs zum Zweck.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes in regelmäßigen Proben und bei Auftritten.
(4) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 2 Selbstlose Tätigkeit des Vereins
Der Gesangverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Verwendung der Mittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Personen haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstandschaft für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 4 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus singenden (aktiven) und fördernden (passiven) Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die dieBestrebung des Vereins unterstützen will ohne selbst zu singen.
(2) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand mündlich oder schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Abschluss eines Geschäftsjahres, welches vom 1. Oktober bis zum 30. September geht. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet.
(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
(5) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung hat über die Berufung zu entscheiden. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben außerdem regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
(2) Bei besonderen familiären Anlässen, an denen die Mitwirkung der Aktiven gewünscht wird, muss rechtzeitig beim Vorstand angemeldet werden.
§ 7 Die Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Neuried oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
(2) Die einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes c) Wahl der Vorstandschaft d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Beschluss über die Gewährung einer angemessenen Vergütung an die Vorstandschaft gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung (Ehrenamtspauschale)
i) Entscheidung über die Berufung nach § 4 und § 5 der Satzung
j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
(4) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitglieder-versammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Die Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenführer
e) dem Beirat, gebildet aus acht Vereinsmitgliedern.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, welche vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter schriftlicht oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.
(3) Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle weiteren Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(5) Die Vorstandschaft wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuried, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20. Oktober 2012 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
§ 12 Geschäftsordnung
Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Neuried-Altenheim, den 20. Oktober 2012