§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Gesangverein 1871 Altenheim e.V. mit Sitz in Neuried-Altenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter VR 470311 eingetragen.
2) Der Gesangverein, der aus mehreren Singgemeinschaften bestehen kann, hat die Förderung von Kunst und Kultur zum Zweck
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes in regelmäßigen Proben und bei Auftritten
(4) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§2 Selbstlose Tätigkeit des Vereins
Der Gesangverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Verwendung der Mittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Personen haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrates und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand und den Verwaltungsräten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§4 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus singenden (aktiven) und fördernden (passiven) Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebung des Vereins unterstützen will ohne selbst zu singen.
(2) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Abschluss eines Geschäftsjahres, welches vom 01. Januar bis zum 31. Dezember geht. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet.
(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Verwaltungsrat ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
(5) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung hat über die Berufung zu entscheiden. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§6 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben außerdem regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
(2) Besondere familiäre Anlässe, an denen die Mitwirkung der Aktiven gewünscht wird, müssen rechtzeitig beim Vorstand angemeldet werden.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird im Bankeinzugsverfahren mittels SEPA-Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

§7 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Verwaltungsrat

 §8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Neuried einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
(2) Die einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse – mit Ausnahme der Beschlüsse zur Auflösung des Vereins und einer Satzungsänderung – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung und Abänderung der Satzung (bei der Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit gemäß § 33 Absatz 1 BGB erforderlich)
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und des Verwaltungsrats
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Beschluss über die Gewährung einer angemessenen Vergütung an den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung (Ehrenamtspauschale)
i) Entscheidung über die Berufung nach § 4 und § 5 der Satzung
j) Entgegennahme der musikalischen Berichte der Chorleiter.

(4) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind
acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterschreiben ist.

§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 maximal 5 gleichberechtigten Vorsitzenden
(2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Vorstand gibt sich in seiner ersten – konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder haben das Recht, diese jederzeit beim Vorstand einzusehen.
(4) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 9 Abs. 1 der Satzung.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei der Aufgabenerfüllung wird er unterstützt durch die Mitglieder des Verwaltungsrats.

§10 Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorstand und bis zu 8 weiteren Mitgliedern (Beisitzern).
(2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in seinen Sitzungen, welche vom Vorstand schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats sind schriftlich niederzulegen.
(4) Der Verwaltungsrat erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle weiteren Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(5) Der Verwaltungsrat wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(6) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Verwaltungsrat aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen.

§11 Datenschutz
(1) Der Gesangverein 1871 Altenheim e.V. speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogenen Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
– Name, Vorname, Anschrift,
– Geburtsdatum
– Kommunikationsdaten (Telefon, Mobil-Nr., E-Mail-Adresse),
– Funktion im Verein,
– Zeitpunkt des Eintritts in den Verein,
– Ehrungen.
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
(2) Für das Beitragswesen wird die Bankverbindung des Mitglieds (IBAN, BIC) gespeichert.
(3) Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

§12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand Liquidator.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuried, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. Oktober 2023 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Neuried-Altenheim, den 13. Oktober 2023

Inkrafttreten am 28. November 2023 durch Eintragung im Vereinsregister.